Satzung des Vereins

  1. § 1 Name, Sitz, Rechtsform
    1. Der Verein trägt den Namen "Blas-, Tanz- und Unterhaltungsorchester Keramische Werke Hermsdorf".
    2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
    3. Der Sitz des Vereins ist Hermsdorf.
  2. § 2 Zweck und Ziel

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    1. Der Verein hat die Aufgabe, die Musik im Territorium Hermsdorf und darüber hinaus zu verbreiten und zu fördern. Insbesondere gilt dies für die Genres Blas-, Tanz- und Unterhaltungsmusik.
    2. Dazu dienen folgende Maßnahmen:
      1. Wöchentlicher Probebetrieb durch Register- und Gesamtproben, wobei in jedem Monat mindestens zwei Gesamtproben stattfinden sollen.
      2. Instrumentalunterricht für Nachwuchs-Musiker nach den gegebenen Möglichkeiten.
      3. Teilnahme am öffentlichen Leben durch Gestaltung von Konzerten und geselligen Veranstaltungen.
      4. Förderung des thüringischen Brauchtums durch Mitwirkung bei Anlässen wie Maibaumsetzen, Herbstmarkt u. ä.
      5. Pflege von Partnerschaften und guten Beziehungen zu anderen Vereinen auch über das Territorium und die Landesgrenzen hinaus.
  3. § 3 Gemeinnützigkeit

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    1. Das Blasorchester Hermsdorf verfolgt gemeinnützige Ziele.
    2. Die Mitglieder dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. § 4 Mitgliedschaft
    1. Dem Verein gehören an:
      1. aktive Musiker;
      2. bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß die Rechtsfähigkeit durch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten gesichert sein;
      3. fördernde Mitglieder.
    2. Die Aufnahme ist formlos beim Vorstand zu beantragen.
    3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
    4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen ohne Begründung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Darüber befindet und beschließt die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
    5. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
    6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag wird jährlich mit Beginn des Kalenderjahres fällig
    7. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
    8. Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit zur Musik und zum Wirken des Vereins bekunden wollen.
  5. § 5 Mittel

    Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

    1. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist;
    2. durch freiwillige Zuwendungen;
    3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
    4. durch vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
  6. § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand.
  7. § 7 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand.
    3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand ist innerhalbvon vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch diesen einzuberufen.
    4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt offen, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden.
    6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll führt ein von der Versammlung zu wählender Protokollführer. Dieser und der jeweilige Versammlungsleiter unterzeichnen das Protokoll.
  8. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge;
    2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
    3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
    4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
    5. Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder.
  9. § 9 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus
      1. dem Vorsitzenden;
      2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
      3. dem Schriftführer;
      4. dem Kassierer.
    2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse zu verwirklichen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ver- treten, unter diesen muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
  10. § 10 Rechnungswesen
    1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
    2. Er ist berechtigt Auszahlungen vorzunehmen, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter gegengezeichnet haben.
    3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen.
    4. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  11. § 11 Auflösung
    1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 80% der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  12. § 12 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

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